Eine Bücherei darf veröffentlichte (also im Buchhandel verfügbare bzw. erworbene) Werke in ihren Bestand einarbeiten.
Ein Werk gilt allerdings nur dann als veröffentlicht, "wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist" (§ 6 Abs. 1 UrhG).
Dieses ist nicht der Fall, wenn Bücher mit entsprechenden Vermerken auf der Titelseite oder auf dem Vorsatzblatt als Leseexemplare ausgewiesen sind. Es handelt sich hierbei um von den Verlagen vor ihrem offiziellen Erscheinen an Buchhändler, Rezensenten usw. verteilte Exemplare, die als unveröffentlicht gelten.
Das Einarbeiten in den Büchereibestand kann als urheberrechtswidriges Zugänglichmachen verfolgt werden, daher raten wir dringend davon ab.
Aus diesen Gründen dürfen Leseexemplare auch auf dem Bücherflohmarkt nicht angeboten werden.

Bild: Peter Weidemann In: Pfarrbriefservice.de
Stand: 4. August 2025